Zum 01.01.2012 wurden für die Steuerbefreiungen innergemeinschaftlicher Lieferungen in Form der so genannten „Gelangensbestätigung“ neue Nachweisregelungen geschaffen.

Mit einer Übergangsfrist bis max. zum 31.03.2012 kann noch auf Grundlage der bis 31.12.2011 geltenden Rechtslage der Nachweis der Steuerbefreiung  geführt werden.

Da es alleinig im Interesse und in der Obhut des Versenders und des Abnehmers liegt, die Warenlieferung umsatzsteuerfrei abzurechnen, unterliegt der entsprechende Nachweis in Form der Gelangensbestätigung ebenfalls alleinig im Verantwortungsbereich des Versenders und des Abnehmers.  Der Versender sollte also seinen Kunden, sprich den Abnehmer, schon bei der vertraglichen Abwicklung auf Lieferebene das Formular einer Gelangensbestätigung zukommen lassen und über die Hintergründe informieren. Die Gestaltung dieser organisatorischen  Abwicklungsprozesse obliegt nicht dem Spediteur und/oder Frachtführer und sollte daher unbedingt im Voraus zwischen Versender und Abnehmer klar geregelt sein.

Insbesondere in Fällen, in denen die Transporte der Lieferungen mittels einer Kette von Frachtführern und/oder Verkehrsträgern im Allgemeinen durchgeführt werden, kann nur eine Übersendung vom Abnehmer der Ware direkt zum Versender per Post der einfachste und sicherste Weg der Übermittlung der Gelangensbestätigung sein. Es liegt nicht im Einflussbereich des Spediteurs und/oder Frachtführers eine solche Empfangsbestätigung einzuholen. U.a. kann der Spediteur / Frachtführer nicht überprüfen, wer was unterschreibt bzw. wer zur Unterschrift der Gelangensbestätigung berechtigt ist oder nicht. Weiterhin obliegt es nicht dem Spediteur / Frachtführer zu unterscheiden, ob der tatsächliche Warenempfänger identisch mit dem Käufer ist oder nicht.

Die Arnold Speditions GmbH mit Sitz in 97222 Rimpar macht daher darauf aufmerksam, keine Gelangensbestätigungen einzuholen. Die Ausführungen von Transportaufträgen und deren Abrechnungen, sowie sämtliche damit verbundene Abrechnungen, sei es als Dienstleister – Spediteur / Frachtführer etc. nach ADSp, können nicht von der Besorgung einer Gelangensbestätigung  in Zusammenhang  gebracht werden. Eine vom Versender eventuell verlangte Nachweispflicht einer Gelangensbestätigung kann von der Arnold Speditions GmbH aus o.g. Gründen zu keinem Zeitpunkt erfüllt werden.

Gelangensbestaetigung-Formular

Rimpar, 07.01.2012

Arnold Speditions GmbH