Abmessungen LKW

LKW Abmessungen | Maße von einem weißen Schwerlasttransporter

Technische Vorschriften im Schwerlastverkehr für Deutschland

1.Höhe 4,00mtr
2.Breite 2,55mtr
Isothermfahrzeuge 2,60mtr
3.Länge
LKW oder Anhänger mit 2 od. mehr Achsen 12,00mtr
Lastzug (*1*2) 18,75mtr
Sattelkfz mit 3 od. mehr Achsen 16,50mtr
4.Zulässige Achslast
Einzelachse 10,00ton
Antriebachse 11,50ton
Doppelachse v. Kfz ( unter Beachtung der Vorschriften für Einzelachse)
-Achsabstand <1,0mtr 11,50ton
-Achsabstand >1,0mtr < 1,3mtr 16,00ton
-Achsabstand >1,3mtr < 1,8mtr 18,00ton
jedoch, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung u.
Luftfederung od.einer als gleichwertig anerkannten
Federung ausgerüstet ist 19,00ton
Doppelachse v. Anhänger ( unter Beachtung der Vorschriften für Einzelachse)
-Achsabstand <1,0mtr 11,00ton
-Achsabstand >1,0mtr <1,3mtr 16,00ton
-Achsabstand >1,3mtr <1,8mtr 18,00ton
-Achsabstand >1,8mtr 20,00ton
Tridemachse ( unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast)
-Achsabstand <1,3mtr 21,00ton
-Achsabstand >1,3mtr<1,4mtr 24,00ton
5.Zulässiges Gesamtgewicht
LKW/Anhänger mit 2 Achsen
Anhänger mit 2 Achsen im kombinierten Verkehr 18,00ton
( unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten )
LKW mit mehr als 2 Achsen 20,00ton
-mit Antriebsachse, die Doppelbereifung u. Luft-
federung od. gleichwertige Federung hat 25,00ton
Anhänger mit mehr als 2 Achsen 24,00ton
LKW mit mehr als 3 Achsen 32,00ton
-mit 2 Doppelachsen, deren Mitten min.4mtr voneinander
entfernt sind
-mit 2 gelenkten Achsen, deren Antriebsachsen mit Doppel-
bereifung u. Luftfederung od. gleichwertige Federung ausgerüstet
ist und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand
zwischen den Mitten der vordersten u. der hintersten Achse, 5ton je
Meter nicht übersteigen darf.
Lastzug mit 4 Achsen
-zweiachsiges Zugfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger 36,00ton
Lastzug mit mehr als 4 Achsen 40,00ton
Sattelkfz mit 3 Achsen 28,00ton
Sattelkfz mit 4 Achsen
(zweiachsige Zugmaschine mit zweiachsigem Sattel-
anhänger)
-bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3mtr 36,00ton
-bei einem Achsabstand des Sattelanhängers v. mehr als
1,8mtr, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und
Luftfederung od. gleichwertige Federung ausgerüstet ist. 38,00ton
Andere Fahrzeugkombinationen mit 4 Achsen 35,00ton
(z.B.dreiachsige Zugmaschine mit Einachsanhänger od.
mit Zentralachsanhänger)
-bei straßenschonender Bauweise 36,00ton
Sattelkfz mit mehr als 4 Achsen 40,00ton
Fahrzeugkombinationen (Lastzüge/Sattelkfz) mit mehr
als 4 Achsen 44,00ton
Im kombinierten Verkehr unter Einhaltung zul. Achslast
-Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und
nächstgelegenem geeigneten Bahnhof, im begleiteten
kombinierten Verkehr (RoLa) zwischen Be- oder Ent-
ladestelle und einem höchstens 150km Luftlinie ent-
fernten geeigneten Bahnhof,
-Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Ent-
ladestelle und einem höchstens 150km Luftlinie ent-
fernten Binnenhafen und
-See/Straße (mit einer Seestrecke von mehr als 100km
Luftlinie) zwischen Be- oder Entladestelle und einem
Höchstens 150km entfernten Seehafen.

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die in der Bundesrepublik Deutschland zulässigen Grenzen überschreiten, bedürfen hierfür einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO. Zusätzlich wird für diese Fahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO benötigt, wenn aufgrund der Ladung die Fahrzeugabmessungen wie folgt überschritten werden: Fahrzeuge und Ladung dürfen auf Autobahnen und Kraftstraßen zusammen nicht höher als 4mtr und nicht breiter als 2,55mtr (Kühlfahrzeuge 2,60mtr) sein. Die Ladung darf nach vorn nicht über das Fahrzeug hinausragen, nach hinten sind bis zu 1,5mtr erlaubt (bei Beförderungen in Deutschland bis 100km bis zu 3mtr). Die Gesamtlänge des Fahrzeugs samt Ladung darf 20mtr nicht überschreiten.

Zuständig sowohl für die Dauerausnahmegenehmigungen als auch für die Einzelerlaubnis sind die höheren Verwaltungsbehörden der Bundesländer sowie für ausländische Fahrzeuge die Straßenverkehrsbehörden des Bundeslandes, in dem der Grenzübertritt erfolgt. Die Arnold Speditions GmbH verfügt über eine Aufstellung der zuständigen Dienststellen mit Anschriften, die für die Erteilung von Erlaubnissen für den Schwerverkehr und Übermaße/-gewichte an den wichtigsten Grenzübergängen zuständig sind.

Die erteilten Ausnahmegenehmigungen bzw. Erlaubnisse sind vielfach mit Auflagen verbunden. So können z.B. bestimmte Wegstrecken, Begleitpersonen und -fahrzeuge, welche die Arnold Speditions GmbH jeweils zur Verfügung stellen kann, Polizeibegleitung, Fahrzeitbeschränkungen, Kennzeichnungen und andere Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

(*1) Die maximale Gesamtlänge von Lastzügen beträgt 18,75mtr, wenn die höchstzulässige Teillängen die Gesamtladelänge von 15,65mtr und die sog. Systemlänge von 16,40mtr (größter Abstand zwischen dem vordersten äußersten Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des LKW und dem hintersten äußersten Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination) nicht überschritten werden. (Ansonsten darf die Gesamtlänge maximal 18,00mtr betragen).

(*2) Für Autotransporter darf die Gesamtlänge max. 20,75mtr betragen: Fahrzeuglänge = 18,75mtr zzgl. Hinterer Ladungsüberhang v. max. 1,50mtr sowie vorderer Ladungsüberhang ab einer Höhe v. über 2,50mtr v. max. 0,50mtr. Die Höhe ist festgelegt auf 4mtr zuzüglich einer akzeptierten Messtoleranz von 5cm. Darüber hinaus wird ein Verwarnungsgeld erhoben. Bei mehr als 4,20mtr Höhe wird sowohl an den Fahrer als auch an den Halter ein Bußgeld verhängt.

(*3) Die max. Gesamtlänge von Sattelkfz beträgt 16,50mtr, wenn die höchstzul. Teillängen des Sattelanhängers – Achse des Zugsattelzapfens bis zur hinteren Begrenzung 12,00mtr und vorderer Überhangradius 2,04mtr nicht überschritten werden. (Ansonsten darf die Gesamtlänge maximal 15,50mtr betragen).

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