LKW & Sattelzug Abmessungen und Maße

Sie benötigen eine Übersicht zu LKW & Sattelzug Abmessungen und Maße? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Wir geben Ihnen einen ausführlichen Überblick zu den aktuellen technischen Vorschriften im Schwerlastverkehr, welche für Deutschland gelten. Gezeigt wird die Höhe, Breite, Länge, die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht in Meter und Tonnen. Somit steht einem sicheren und vor allem gesetzestreuen Schwerlasttransport nichts mehr im Weg. Sollten Sie Hilfe benötigen oder allgemeine Fragen zu Schwertransporten haben, scheuen Sie sich nicht davor Kontakt mit uns aufzunehmen.

LKW und Sattelzug Abmessungen

LKW Maße Übersicht als PDF-Download

Wir bieten Ihnen unsere ausführliche LKW & Sattelzug Übersicht mit allen notwendigen Maßen & Abmessungen als kostenlosen PDF-Download an. Wir erteilen Ihnen hiermit die Erlaubnis dieses Dokument weiter zu verwenden und ggf. auf Ihrer Webseite zu publizieren.

Technische Vorschriften im Schwerlastverkehr
für Deutschland

1.Höhe4,00 Meter
2.Breite2,55 Meter
Isothermfahrzeuge2,60 Meter
3.Länge
LKW oder Anhänger mit 2 od. mehr Achsen12,00 Meter
Lastzug (*1*2)18,75 Meter
Sattelkfz mit 3 od. mehr Achsen16,50 Meter
4.Zulässige Achslast
Einzelachse10,00 Tonnen
Antriebachse11,50 Tonnen
Doppelachse v. Kfz ( unter Beachtung der Vorschriften für Einzelachse)
-Achsabstand <1,0m11,50 Tonnen
-Achsabstand >1,0m < 1,3m16,00 Tonnen
-Achsabstand >1,3m < 1,8m18,00 Tonnen
jedoch, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung u.
Luftfederung od.einer als gleichwertig anerkannten
Federung ausgerüstet ist19,00 Tonnen
Doppelachse v. Anhänger ( unter Beachtung der Vorschriften für Einzelachse)
-Achsabstand <1,0m11,00 Tonnen
-Achsabstand >1,0m <1,3m16,00 Tonnen
-Achsabstand >1,3m <1,8m18,00 Tonnen
-Achsabstand >1,8m20,00 Tonnen
Tridemachse ( unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast)
-Achsabstand <1,3m21,00 Tonnen
-Achsabstand >1,3m<1,4m24,00 Tonnen
5.Zulässiges Gesamtgewicht
LKW/Anhänger mit 2 Achsen
Anhänger mit 2 Achsen im kombinierten Verkehr18,00 Tonnen
( unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten )
LKW mit mehr als 2 Achsen20,00 Tonnen
-mit Antriebsachse, die Doppelbereifung u. Luft-
federung od. gleichwertige Federung hat25,00 Tonnen
Anhänger mit mehr als 2 Achsen24,00 Tonnen
LKW mit mehr als 3 Achsen32,00 Tonnen
-mit 2 Doppelachsen, deren Mitten min.4mtr voneinander
entfernt sind
-mit 2 gelenkten Achsen, deren Antriebsachsen mit Doppel-
bereifung u. Luftfederung od. gleichwertige Federung ausgerüstet
ist und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand
zwischen den Mitten der vordersten u. der hintersten Achse, 5t je
Meter nicht übersteigen darf.
Lastzug mit 4 Achsen
-zweiachsiges Zugfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger36,00 Tonnen
Lastzug mit mehr als 4 Achsen40,00 Tonnen
Sattelkfz mit 3 Achsen28,00 Tonnen
Sattelkfz mit 4 Achsen
(zweiachsige Zugmaschine mit zweiachsigem Sattel-
anhänger)
-bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3m36,00 Tonnen
-bei einem Achsabstand des Sattelanhängers v. mehr als
1,8m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und
Luftfederung od. gleichwertige Federung ausgerüstet ist.38,00 Tonnen
Andere Fahrzeugkombinationen mit 4 Achsen35,00 Tonnen
(z.B.dreiachsige Zugmaschine mit Einachsanhänger od.
mit Zentralachsanhänger)
-bei straßenschonender Bauweise36,00 Tonnen
Sattelkfz mit mehr als 4 Achsen40,00 Tonnen
Fahrzeugkombinationen (Lastzüge/Sattelkfz) mit mehr
als 4 Achsen44,00 Tonnen
Im kombinierten Verkehr unter Einhaltung zul. Achslast
-Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und
nächstgelegenem geeigneten Bahnhof, im begleiteten
kombinierten Verkehr (RoLa) zwischen Be- oder Ent-
ladestelle und einem höchstens 150km Luftlinie ent-
fernten geeigneten Bahnhof,
-Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Ent-
ladestelle und einem höchstens 150km Luftlinie ent-
fernten Binnenhafen und
-See/Straße (mit einer Seestrecke von mehr als 100km
Luftlinie) zwischen Be- oder Entladestelle und einem
Höchstens 150km entfernten Seehafen.

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die in der Bundesrepublik Deutschland zulässigen Grenzen überschreiten, bedürfen hierfür einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO. Zusätzlich wird für diese Fahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO benötigt, wenn aufgrund der Ladung die Fahrzeugabmessungen wie folgt überschritten werden: Fahrzeuge und Ladung dürfen auf Autobahnen und Kraftstraßen zusammen nicht höher als 4mtr und nicht breiter als 2,55mtr (Kühlfahrzeuge 2,60mtr) sein. Die Ladung darf nach vorn nicht über das Fahrzeug hinausragen, nach hinten sind bis zu 1,5mtr erlaubt (bei Beförderungen in Deutschland bis 100km bis zu 3mtr). Die Gesamtlänge des Fahrzeugs samt Ladung darf 20mtr nicht überschreiten.

Zuständig sowohl für die Dauerausnahmegenehmigungen als auch für die Einzelerlaubnis sind die höheren Verwaltungsbehörden der Bundesländer sowie für ausländische Fahrzeuge die Straßenverkehrsbehörden des Bundeslandes, in dem der Grenzübertritt erfolgt. Die Arnold Speditions GmbH verfügt über eine Aufstellung der zuständigen Dienststellen mit Anschriften, die für die Erteilung von Erlaubnissen für den Schwerverkehr und Übermaße/-gewichte an den wichtigsten Grenzübergängen zuständig sind.

Die erteilten Ausnahmegenehmigungen bzw. Erlaubnisse sind vielfach mit Auflagen verbunden. So können z.B. bestimmte Wegstrecken, Begleitpersonen und -fahrzeuge, welche die Arnold Speditions GmbH jeweils zur Verfügung stellen kann, Polizeibegleitung, Fahrzeitbeschränkungen, Kennzeichnungen und andere Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

(*1) Die maximale Gesamtlänge von Lastzügen beträgt 18,75mtr, wenn die höchstzulässige Teillängen die Gesamtladelänge von 15,65mtr und die sog. Systemlänge von 16,40mtr (größter Abstand zwischen dem vordersten äußersten Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des LKW und dem hintersten äußersten Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination) nicht überschritten werden. (Ansonsten darf die Gesamtlänge maximal 18,00mtr betragen).

(*2) Für Autotransporter darf die Gesamtlänge max. 20,75mtr betragen: Fahrzeuglänge = 18,75mtr zzgl. Hinterer Ladungsüberhang v. max. 1,50mtr sowie vorderer Ladungsüberhang ab einer Höhe v. über 2,50mtr v. max. 0,50mtr. Die Höhe ist festgelegt auf 4mtr zuzüglich einer akzeptierten Messtoleranz von 5cm. Darüber hinaus wird ein Verwarnungsgeld erhoben. Bei mehr als 4,20mtr Höhe wird sowohl an den Fahrer als auch an den Halter ein Bußgeld verhängt.

(*3) Die max. Gesamtlänge von Sattelkfz beträgt 16,50mtr, wenn die höchstzul. Teillängen des Sattelanhängers – Achse des Zugsattelzapfens bis zur hinteren Begrenzung 12,00mtr und vorderer Überhangradius 2,04mtr nicht überschritten werden. (Ansonsten darf die Gesamtlänge maximal 15,50mtr betragen).

Fragen zur Übersicht?

Sollten Sie Fragen, Anmerkungen oder Anregungen zu unserem PDF-Dokument oder allgemein dem Thema haben, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren. Hierzu steht Ihnen unser Kontaktformular auf der Webseite zur Verfügung. Andernfalls freuen wir uns über Ihren Anruf (+49 (0) 9365 3008–0) oder eine Mailanfrage (info@arnold-spedition.de).