LKW Fahrverbote

Fahrverbote - Deutschland
für Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5t), sowie
Anhänger hinter Lastkraftwagen an Sonntagen und in der Ferienzeit


Die o.g. Kraftfahrzeuge dürfen gemäß § 30 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)
an Sonn- und Feiertagen
in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr nicht verkehren.

In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres wird das Verkehrsverbot durch die
sog. Ferienreiseverordnung auf Samstage , jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20. 00 Uhr auf
bestimmte Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte ausgedehnt.

Von der Ferienreiseverordnung sind folgende Strecken betroffen: 

Autobahnen (in beiden Fahrtrichtungen):


A 1

  von  AK Leverkusen-West über Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis AS Cloppenburg, vom Bremer Kreuz bis AS Rade, sowie vom Buchholzer Dreieck bis Horster Dreieck

A 2/E 30

  von AK Oberhausen bis Berlin (Abzweig Magdeburg/AD Werder)

A 3

  von Oberhausener Kreuz über AD Heumar bis AS Köln-Königsforst, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis AK Nürnberg

A 4/E 40

  AK Köln-West bis AD Heumar und vom Kirchheimer Dreieck bis Dresden (Abzweig Dresden/AK Dresden)

A 5

  von Hattenbacher Dreieck über Frankfurt, Karlsruhe bis AS Offenburg

A 6

  von AS Schwetzingen-Hockenheim bis AK Weinsberg, von AS Schnelldorf bis AK Nürnberg-Süd

A 7

  von AS Tarp bis AS Hamburg-Schnelsen-Nord, v on Abzweig A 250 (nördlich des Horster Dreiecks) über Horster Dreieck, Hannover, Kassel, Hattenbacher Dreieck, AK Biebelried, AK Ulm/Elchingen und AD Allgäu bis zum Anschluß B 309

A 8

  von AD Karlsruhe bis AS München-West und von AS München Ramersdorf bis AS Bad Reichenhall

A 9/E 51

  Berliner Ring (Abzweig Leipzig/AD Potsdam) bis AS München-Schwabing

A 10

  Berliner Ring

A 13/E 55

  Abzweig Lübbenau/ AD Lübbenau bis Abzweig Dresden/AD Dresden

A 13/E 36/55

  AK Schönefeld bis Abzweig Lübbenau/AD Lübbenau

A 45

  AS Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstätter Dreieck

A 61

  von AK Meckenheim über AK Koblenz bis AD Hockenheim

A 81

  von AK Weinsberg bis AK Herrenberg

A 92

  AD München-Feldmoching bis AS Oberschleißheim

A 93

  von AD Inntal bis AS Reischenhart

A 99

  von AD München-Feldmoching über AK München-Nord bis AK München-Brunnthal

A 215

  von AD Bordesholm bis AS Blumenthal

A 831

  von AS Stuttgart-Vaihingen bis AK Stuttgart

A 980

  von AK Allgäu bis AS Waltenhofen

A 995

  von AS Sauerlach bis AK München-Brunnthal

 

Bundesstraßen (außerhalb geschlossener Ortschaften, in beiden Fahrtrichtungen)

B 18

  vom Anschluß an die A 96 bei Aitrach (Landkreis Ravensburg) bis Anschluß an die A 96 bei Schwatzen (Landkreis Lindau)

B 31

  von AS Stockau-Ost der A 98 bis Ortseingangstafel Lindau

E 22

  Stralsund bis Selmsdorf

E 251

  Greifswald bis Berlin

Bundesstraßen (außerhalb geschlossener Ortschaften, in beiden Fahrtrichtungen)

B 18

  vom Anschluß an die A 96 bei Aitrach (Landkreis Ravensburg) bis Anschluß an die A 96 bei Schwatzen (Landkreis Lindau)

B 31

  von AS Stockau-Ost der A 98 bis Ortseingangstafel Lindau

E 22

  Stralsund bis Selmsdorf

E 251

  Greifswald bis Berlin

Die Verbote gelten u.a. nicht für
1.   kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen
Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

2a. Beförderungen von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
2b. Beförderungen von frischem Fleisch und frischen Fleischererzeugnissen,
2c. Beförderung von frischen oder lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
2d. Beförderung von leichtverderblichenm Obst und Gemüse

3.   Leerfahrten die im Zusammenhang mit Nr. 2a.-2d. stehen
In diesen Fällen sind die für alle geladenen Güter die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Darüber hinaus können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.

Fahrverbote - Italien

Im Jahr 2005 gelten, an Sonn- und Feiertagen, sowie an verkehrsstarken Tagen, vor und nach bestimmten Feiertagen und während der Ferienzeit, wieder auf dem gesamten italienischen Straßennetz Fahrverbote für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 ton.

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 7,5 ton zul. Gesamtgewicht, haben an allen Samstagen zwischen dem 25. Juni und dem 03. September 05, in der Zeit zwischen 07:00 Uhr bzw. 16:00 Uhr und 24:00 Uhr ein Fahrverbot. Danach folgt jeweils ab 07:00 Uhr das Fahrverbot für die nachfolgenden Sonntage.

Die Fahrverbote für Sonntage sind wie folgt geregelt:
Januar bis Mai, sowie Oktober bis Dezember von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr, sowie Juni und Juli bzw. August und September von 07:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Darüber hinaus gelten folgende Fahrverbote:

6. Jan. 08:00 bis 22:00 Uhr
25. Mrz. 16.00 bis 22:00 Uhr
26. Mrz. 08:00 bis 22:00 Uhr
28. Mrz. 08:00 bis 22:00 Uhr
25. Apr. 08:00 bis 22:00 Uhr
2. Jun. 07:00 bis 24:00 Uhr
25. Jun. 16:00 bis 24:00 Uhr
2. Jul. 07:00 bis 24:00 Uhr
9. Jul. 07:00 bis 24:00 Uhr
16. Jul. 07:00 bis 24:00 Uhr
23. Jul. 07:00 bis 24:00 Uhr
29. Jul. 16:00 bis 24:00 Uhr
30. Jul. 07:00 bis 24:00 Uhr
6. Aug. :00 bis 24:00 Uhr
13. Aug. 07:00 bis 24:00 Uhr
15. Aug. 07:00 bis 24:00 Uhr
20. Aug. 07:00 bis 24:00 Uhr
27. Aug. 07:00 bis 24:00 Uhr
3. Sep. 07:00 bis 24:00 Uhr
29. Okt. 16:00 bis 22:00 Uhr
1. Nov. 08:00 bis 22:00 Uhr
8. Dez. 08:00 bis 22:00 Uhr
24. Dez. 08:00 bis 22:00 Uhr
26. Dez. 08:00 bis 22:00 Uhr
31. Dez. 16:00 bis 22:00 Uhr

Für nach Italien aus dem Ausland sowie aus Sardinien einfahrende Fahrzeuge beginnen die Fahrverbote bei entsprechenden Nachweis, welcher die Herkunft bzw. den Bestimmungsort bestätigt, jeweils 4 Std. später. Für aus dem Ausland kommende Fahrzeuge mit einem Fahrer ist es erlaubt, wenn die tägliche Ruhepausen laut VO (EWG) 3820/85 mit der angesprochenen Verkürzung des Fahrverbotes zusammen fällt, nach Ablauf der Ruhepause das Fahrverbot um 4 Std. herauszuschieben. Für aus Italien ins Ausland fahrende Fahrzeuge enden sie 2 Std. früher, für nach Sardinien fahrende Fahrzeuge enden sie 4 Std. früher. Das Bedeutet, dass das Fahrverbot für den internationalen Verkehr bei der Einreise z.B. sonntags erst um 12:00 Uhr (in den Sommermonaten um 11:00 Uhr) beginnt und bei der Ausreise um 20:00 Uhr (in den Sommermonaten um 22:00 Uhr) endet.

Auf der Autobahn Salerno – Reggio Calabria und im Zusammenhang mit den Fährüberfahrten nach und von Kalabrien wird den aus und von Sizilien kommenden Fahrzeugen bei entsprechenden Nachweis der Beginn bzw. das Ende des Fahrverbotes um 2 Std. nach- bzw. vorverlegt.

Von den Regelungen ausgenommen sind Fahrzeuge z.B. welche ausschließlich Zeitungen, Erzeugnisse für ärztlichen Gebrauch oder Lebensmittel transportieren. eine Liste über die genauen Ausnahmen sowie Ausnahmegenehmigungen können bei den Präfekten der Provinzen in deren Gebiet der Transport in Italien beginnt bzw. endet beantragt werden.

Weitere Informationen teilen wir Ihnen bei Bedarf gerne mit, wenden Sie sich daher an unser Team.