Gesetze

Das Transportrecht ist kein einfaches Thema und die Gerichte sind ständig mit
der Materie befasst, die Vielfalt der Gesetze und Bedingungen unter
Berücksichtigung der verschiedensten Verkehrsträger für alle in einer
Transportkette verwickelten Unternehmen zu regeln.
Wir möchten Ihnen daher einen kleinen Überblick über einige der wichtigsten
Gesetze im Transportrecht geben. (Änderungen und Irrtümer vorbehalten).
Jeder Verkehrsträger (über Luft, Wasser, Schiene, Straße) hatte bis zur
Verabschiedung des Transportreformgesetzes am 25.09.1998 durch den deutschen
Gesetzgeber seine eigenen Haftungsregelungen und Bedingungen.
Trotzdem ist es nahezu unmöglich mit einem Gesetz alle Transportverträge
spezifisch genau zu regeln, zumal die verschiedensten Verkehrsträger zum Einsatz
kommen können, wie z.B. ein Transport per LKW (Straße), der über die Bahn
(Schiene) zu einem Hafen verbracht wird, um dort auf ein Ro/Ro-Schiff zum
Bestimmungsland verschifft zu werden (Wasser).
Naturgemäß soll durch alle Gesetze und Bedingungen das Thema der jeweiligen
Haftung bei eventuellen Schäden, Verlusten etc. geregelt werden.
Auf unserer Homepage können Sie einige Stichpunkte zu diversen Transportgesetzen und Bedingungen nachlesen. U.a. haben wir z.B. die Bedingungen der ADSp komplett für Sie eingestellt. Bei Bedarf stellen wir Ihnen selbstverständlich auf Ihre spezielle Nachfrage hin auch komplette Bestimmungen separat zur Verfügung.
Nachfolgend einige der wichtigsten Gesetze und Bestimmungen in ihrer Bedeutung :
CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr)
Im Original spricht man CMR = <<Convention relative au contrat de transport
international de Marchandises par Route>> also Straßentransporte. 27 Staaten
sind diesem zwischenstaatlichen Abkommen angeschlossen bzw. beigetreten und
somit auch das wichtigste Gesetz im Transportgewerbe. Alle Rechte und Pflichten
sind hier zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Straßentransportrecht
geregelt. Die CMR finden Sie
hier.
GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz)
Für die Einhaltung aller Gesetze und Bestimmungen auf der Straße für
Fahrzeughalter und –Lenker ist u.a. die BAG (Bundesamt für Güterverkehr)
zuständig. Im GüKG werden genau alle Einzelheiten und Vorschriften für den
Transport von Gütern, welche geschäftsmäßig oder entgeldlich befördert werden
mit Kraftfahrzeugen über 3,5 tons zulässigem Gesamtgewicht, d.h. zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer des Transportes nicht wesentlich von Bedeutung.
Das GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) finden Sie hier.
HGB (Handelsgesetzbuch)
U.a. von § 407 bis § 466 des HGB werden Transportgeschäfte, sprich Rechte und
Pflichten zwischen den transportbeteiligten Auftraggebern und Auftragnehmern
geregelt. Die CMR-Bestimmungen sind jedoch dem HGB im internationalen
Straßengütertransport vorrangig, wobei im nationalen Verkehr das HGB wiederum
als Rechtsgrundlage dient.
Einen Auszug aus dem HGB
finden Sie hier.
ADSp (Allgemeine deutsche Spediteurbedingungen)
Die Bedingungen der ADSp werden von Verbänden der Spediteure und Verlader
getroffen, also ein „ beidseitiges Übereinkommen.“ Die ADSp dient den
Spediteuren als Geschäftsbedingung, jeweils der neuesten Fassung und werden auch
als Grundlage von den Versicherern und Gerichten als bereits fertige
Vertragsentwürfe betrachtet und für Urteilsfindungen herangezogen.
Es handelt sich bei der ADSp um die wichtigsten Bestimmungen des Spediteurs. 94%
aller Spediteure arbeiten auf dieser Grundlage, sowie 84% aller Verlader gehen
davon aus, dass die ADSp beim Transportvertrag Gültigkeit hat. (Angaben lt. DIHT
v. 1999).
Den kompletten Text der ADSp haben wir Ihnen hier zur Verfügung gestellt.
VBGL (Vertragsbedingungen für den Güterverkehrs-und
Logistikunternehmer)
Empfehlung des BGL (Bundesverband Güterkraftverkehr und Logistik ) an alle
Mitgliedsunternehmen. Hauptsächlich von Interesse der beteiligten Frachtführer
und Auftraggeber. VBGL muss jedoch ausdrücklich vorher vereinbart werden, da
eine Wirksamkeit sonst nicht eintreten kann.
BSK ( Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe
Schwertransport und Kranarbeiten )
Empfehlung der Bundesfachgruppe Schwertransport und Kranarbeiten an alle
Mitgliedsunternehmen. Hauptsächlich von Interesse der beteiligten Frachtführer
und Auftraggeber. BSK muss jedoch ausdrücklich vorher vereinbart werden, da eine
Wirksamkeit sonst nicht eintreten kann.
Aufgrund spezieller Notwendigkeiten, wie u.a. das Genehmigungsverfahren, welches
nicht extra in anderen Gesetzen und Bestimmungen geregelt wurde, werden in den
BSK-Geschäftsbedingungen hier die spezifischen Anforderungen für
Schwertransporte und Kranarbeiten geregelt.
CIM (Internationale Übereinkommen im Eisenbahnfrachtverkehr)
Im Original spricht man = <<Convention Internationale concernat le transport des
Marchandises par chemin de fer >> also Bahntransporte.
Das Übereinkommen ist seit 01.01.1965 in Kraft und bildet die gesetzliche
Grundlage für den Abschluss von Frachtverträgen im zwischenstaatlichen
Eisenbahn-Güterverkehr. U.a. auch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.




