Maut

Autobahnmaut

Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge (Mauthöheverordnung – MautHV) / v. 24 Juni 2003

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 05. April 2002, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Mautsätze
Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen

  1. 0,09 Euro in der Kategorie A
  2. 0,11 Euro in der Kategorie B
  3. 0,13 Euro in der Kategorie C

Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrtzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen

  1. 0,10 Euro in der Kategorie A
  2. 0,12 Euro in der Kategorie B
  3. 0,14 Euro in der Kategorie C

Fahrzeuge nach § 1 Abs. 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge werden den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zu geordnet:

  1. im Zeitraum bis 30. September 2006
    Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4, S 5 und der EEV Klasse 1
    Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 3 und S 2
    Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 1 und Fahrzeuge, die kleiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs – Ordnung angehören.
  1. im Zeitraum vom 01. Oktober 2006 bis 30. September 2009
    Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 5 und der EEV Klasse 1
    Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 und S 3
    Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, S 1 und Fahrzeuge, die kleiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung angehören.
  1. im Zeitraum ab 01. Oktober 2009
    Kategorie A Fahrzeuge der EEV Klasse 1
    Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 5 und S 4
    Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, S 2, S 1 und Fahrzeuge, die kleiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung sind nach § 3 der Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordungsgemäßen Einrichtung und zur Erstattung der Maut:

•  das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges im Sinne § 1 Abs. 1 des aaAutobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge einschließlich des aaNationalitätskennzeichens,
•  die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung aaerfolgen soll,
•  Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtenbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,
•  die Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
•  die Emissionsklasse des Fahrzeugs nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der aaStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Die Maut nach Absatz 1 d. Autobahnmautgesetz (ABMG) ist nicht zu entrichten auf:

  1. der Bundesautobahn A 6 von der deutsch – französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,
  2. der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Mülheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen,
  3. den Bundesautobahnabschnitten, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom 30. April 1964 in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird.

*Rechtliche Hinweise:
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